Da die Integritätsbestimmung gemäss Art. 55 HMG auf «Vorteile mit einem Bezug zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Medizinprodukten» frühestens im 2022 ausgeweitet wird, bleiben wir aktuell bei "Transport kostenlos".

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Die Erklärung zu der neuen Bestimmung zu Heilmitteln und Arzneimitteln finden Sie untenstehend.

VITH Erläuterungen des BAG

Gesetzliche Änderungen

Das Parlament hat im März 2016 die Bestimmungen zu den geldwerten Vorteilen neu geregelt und das revidierte Heilmittelgesetz (HMG) verabschiedet. Zwei neue Artikel zu Integrität (Art. 55 HMG) und Transparenz (Art. 56 HMG) im Heilmittelbereich lösen den bisherigen Artikel 33 HMG über das Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile ab. Die neue Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) regelt die Details. Der Bundesrat hat am 10. April 2019 diese Verordnung verabschiedet.

Gleichzeitig hat das Parlament die im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verankerte Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen überarbeitet: Neu dürfen Leistungserbringer (Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Apothekerinnen und Apotheker) einen Teil der Vergünstigungen (zum Beispiel Rabatte beim Einkauf von Arzneimitteln) einsetzen, wenn diese die Qualität der Behandlung verbessern. Die Modalitäten zur Weitergabe beziehungsweise Verwendung dieser Vergünstigungen sind in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt.

Die Änderungen im HMG und im KVG inklusive das entsprechende Verordnungsrecht (VITH und KVV) treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Integrität bei der Wahl der Behandlung

Die Wahl der Behandlung darf nur auf der Grundlage wissenschaftlicher und objektiver Kriterien erfolgen. Der neue Artikel 55 HMG über die Integrität hält fest, dass geldwerte Anreize die Wahl nicht beeinflussen dürfen. Dieses Integritätsgebot gilt bei Verschreibung, Abgabe und Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Ausnahmen sind zum Beispiel Geschenke im Maximalwert von CHF 300 pro Jahr, sofern sie für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind, oder Unterstützungsbeiträge für Forschung, Weiter- und Fortbildung.
 
Artikel 55 HMG eröffnet dem Bundesrat zudem die Möglichkeit, das Integritätsgebot bei Bedarf auf weitere Heilmittelkategorien auszuweiten.
 

Im Rahmen der Revision des Medizinprodukterechts hat das Parlament im März 2019 beschlossen, die Integritätsbestimmung auf «Vorteile mit einem Bezug zur Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Medizinprodukten» auszuweiten. Dies bedarf einer Teilrevision der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH). Ein detaillierter Zeitplan liegt noch nicht vor; ein Inkrafttreten des revidierten Art. 55 revHMG und der teilrevidierten VITH ist nicht vor 2022 zu erwarten.

Transparenz in Bezug auf Rabatte

Mit Inkrafttreten des neuen Artikels 56 HMG müssen auf Heilmittel gewährte oder erhaltene Preisrabatte und Rückvergütungen ausgewiesen und dem BAG auf Verlangen offengelegt werden. Diese Pflicht gilt beim Verkauf und beim Einkauf von Heilmitteln. Davon ausgenommen sind Heilmittel mit niedrigem Risikopotenzial wie im Detailhandel erhältliche Arzneimittel oder Medizinprodukte der Klasse I (zum Beispiel Pflaster, Fiebermesser oder Gehhilfen).

Patienten und Versicherer sollen von den Rabatten profitieren

Leistungserbringer (Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Apothekerinnen und Apotheker) sind verpflichtet, ihnen gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen an Patienten bzw. Versicherer weiterzugeben (Art. 56 KVG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Weitergabepflicht liegt beim BAG.

Versicherer und Leistungserbringer können gemeinsam vereinbaren, Vergünstigungen nicht vollumfänglich weiterzugeben. Diese Vereinbarungen müssen sicherstellen, dass die Leistungserbringer Vergünstigungen mehrheitlich weitergeben und sie den nicht weitergegebenen Anteil nachweislich zur Verbesserung der Behandlungsqualität einsetzen.

 

Vereinbarungen sind dem BAG auf Verlangen offenzulegen.